§ 1
(1)
Der
Verein trägt den Namen "Judo-Club Schloß Neuhaus".
Sein Sitz befindet sich in Paderborn-Schloß Neuhaus. Er ist
in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Paderborn eingetragen.
(2) Der
Judo-Club Schloß Neuhaus ist Mitglied des
Nordrhein-Westfälischen Judo-Verbandes. Daraus ergibt sich
seine Mitgliedschaft im Deutschen Judo-Bund.
(3)
Der
Verein trägt das folgende Wahrzeichen:
Seine
Aufgabe ist die Ausübung und Pflege des Sports, insbesondere
des Judo-Sports. Dies geschieht in der Erkenntnis, daß Sport,
insbesondere Judo, die seelisch-geistige Entwicklung des Menschen
positiv beeinflußt und zur Erhaltung der Gesundheit sowie zur
Steigerung der körperlichen Leistungs- und
Widerstandsfähigkeit unentbehrlich ist. Der Verein
fördert den Leistungssport. Ebenfalls gehört es zu
einem erklärten Ziel, den menschlichen Kontakt und das
menschliche Verständnis untereinander auf der Grundlage des
Sports zu intensivieren.
§ 2
Unabhängigkeit
Der
Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
II. Organe des Vereins
§ 3
Der
Judo-Club Schloß Neuhaus besteht organisatorisch aus den
folgenden drei funktionsfähigen Organen:
1. der Mitgliederversammlung,
2. dem Vorstand,
3. dem Trainerausschuss.
§ 4 Ordentliche
Mitgliederversammlung
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal in jedem
Kalenderjahr vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall
durch den 2. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch
Rundschreiben und durch Veröffentlichung in der
örtlichen Presse.
(2)
Die Organisation der Mitgliederversammlung obliegt dem
Vorstand.
(3)
Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende des
Vorstandes, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die weiteren
Mitglieder des Vorstandes fungieren als Beisitzer, wobei einer der
Beisitzer die Protokollführung zu übernehmen hat.
(4)
Bei Neuwahl des Vorstandes übernimmt das
älteste anwesende Vereinsmitglied, das sich nicht zur Wahl
stellt, den Vorsitz.
§ 5
Gegenstände der Beratung und
Beschlussfassung
Regelmäßige
Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung in der
ordentlichen Mitgliederversammlung sind in folgender Reihenfolge:
1.
Tätigkeitsbericht des Vorstandes,
2.
Finanzbericht des Kassenwartes mit einem Rückblick auf das
vergangene, einem Überblick
über das laufende und einem Ausblick auf das kommende
Geschäftsjahr,
3.
Vorliegende Anträge,
4.
Verschiedenes,
5.
Wahlen, soweit sie erforderlich sind.
§ 6
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies in
schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand verlangt.
(2)
Die
Einberufung hat unverzüglich, mindestens jedoch innerhalb
einer Frist von vier Wochen, nachdem die Voraussetzungen für
eine außerordentliche Mitgliederversammlung gegeben sind, zu
erfolgen.
§ 7 Beschlussverfahren
(1)
Die Mitgliederversammlung beschließt mit
einfacher, bei Satzungsänderung mit einer zweidrittel Mehrheit
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Sie ist
beschlussfähig, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten
Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erschienen sind.
(2)
Alle Anträge auf Beschlussfassung sind mindestens
14 Tage vorher beim Vorstand in schriftlicher Form einzureichen.
Über nach Ablauf dieser Frist gestellte Anträge kann
nur beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung die
Dringlichkeit des betreffenden Antrages mit einfacher Stimmenmehrheit
anerkennt.
(3)
Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn
mindestens ein stimmberechtigtes Vereinsmitglied dies verlangt.
(4)
Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 14.
Lebensjahr erreicht haben.
(5)
Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren
und durch den Protokollführer, den Vorsitz-führenden
und seine Beisitzer zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
(1)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und
der 2. Vorsitzende des Vereins. Sie vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis übt der 2.
Vorsitzende seine Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung des 1.
Vorsitzenden oder mit dessen Einvernehmen aus.
(2)
Alle Vereinsangelegenheiten, die nicht
satzungsgemäß anderen Stellen übertragen
sind, werden durch den geschäftsführenden Vorstand
geregelt.
(3)
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1.
Vorsitzenden,
b) dem 2.
Vorsitzenden,
c) dem 1.
Kassenwart,
d) dem 2.
Kassenwart,
e) dem Jugend-
und Sozialwart,
f) dem
Pressewart.
(4) Der Vorstand ernennt einen
Verantwortlichen für Marketing und Sponsoring, einen Vertreter
des Jugend- und Sozialwartes sowie einen Sportlichen Leiter. Sollte der
Jugend- und Sozialwart, der Pressewart oder der Schriftführer
längerfristig seine Vorstandsaufgaben nicht wahrnehmen
können, ernennt der Vorstand einen kommissarischen Vertreter.
Dieser bleibt im Amt, bis der gewählte Jugend- und Sozialwart,
der Pressewart oder der Schriftführer seine Aufgaben wieder
wahrnehmen kann, längstens bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung.
(5)
Der geschäftsführende Vorstand ist von
seinem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2.Vorsitzenden
einzuberufen, sobald die Geschäftslage es erfordert. Der
Vorstand ist beschlussfähig, sobald die Anwesenheit von
mindestens vier seiner Mitglieder festgestellt werden kann.
(6)
Zu (3) e: Die
Jugendgruppe im Judo-Club Schloß Neuhaus führt und
verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung, der Ordnung
und der Beschlüsse des Vereins und entscheidet über
die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Die
Jugendvertretung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der
Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der
Jugendversammlung. Die Jugendvertretung ist für ihre
Beschlüsse gegenüber der Jugendversammlung und dem
Vorstand des Vereins verantwortlich.
Das
Weitere regelt die Jugendsatzung.
§ 9 Wahl der
Mitglieder
des Vorstandes
(1)
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag für die Dauer von einem
Jahr gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jedes stimmberechtigte
Vereinsmitglied. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis
der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(2)
Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, das das 18.
Lebensjahr vollendet hat.
(3)
Im ersten Wahlgang gilt der als gewählt, der die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei
Stimmengleichheit sind so viele weitere Wahlgänge
durchzuführen, bis einer der Kandidaten die einfache Mehrheit
erhält.
§ 10
Verträge und
Abmachungen
Verträge
und Abmachungen, die den Verein verpflichten, bedürfen der
Unterschrift eines der Vorsitzenden. Im Innenverhältnis
bedürfen derartige Verträge und Abmachungen der
Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes, soweit
die Satzung nichts anderes bestimmt. Nach Außen bedeutet
diese Bestimmung keine Beschränkung der Vertragsvollmacht
gegenüber Dritten.
§ 11 Ausscheiden
von
Vorstandsmitgliedern
Scheidet
ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Wahlperiode aus dem Vorstand aus,
so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
die ein neues Mitglied für den Rest der Wahlperiode in den
Vorstand wählt. Die Bestimmung beschränkt sich auf
den geschäftsführenden Vorstand.
§ 12 Trainerausschuss
(1)
Sind für den Verein mehrere Trainer
tätig, so bilden diese automatisch einen Trainerausschuss. Der
Vorsitzende und sein Stellvertreter werden jährlich durch die
Ausschussangehörigen gewählt.
(2)
Der Trainerausschuss ist mindestens einmal in jedem
Vierteljahr durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch
dessen Stellvertreter einzuberufen.
(3)
Dem Trainerausschuss obliegen folgende Funktionen:
1. Entscheidung über Trainingstechniken,
2. regelmäßiger Erfahrungsaustausch.
§ 13 Stimmabgabe
Bei
Abstimmungen im geschäftsführenden Vorstand und im
Trainerausschuss gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des
Vorsitzführenden den Ausschlag. Ansonsten wird, soweit die
Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit
abgestimmt.
§ 14
Sitzungsniederschriften
Über
alle Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften anzufertigen.
Beschlüsse sind darin wörtlich aufzunehmen. Die
Niederschriften sind vom jeweiligen Vorsitzführenden und dem
Protokollführer zu unterzeichnen. § 7 (5) bleibt
unberührt.
§ 15
Bekanntmachung der
Beschlüsse
Alle
gefassten Beschlüsse der drei Vereinsorgane sind zwei Wochen
nach Beschlussfassung durch Rundschreiben oder Aushang den
Vereinsmitgliedern bekannt zu geben.
Dies
gilt nicht für Beschlüsse, die nach Feststellung des
beschließenden Organs zum Wohle des Vereins vertraulich zu
behandeln sind.
§ 16 Verwendung
der
Vereinsmittel und Barauslagen
(1)
Die Tätigkeit in den Vereinsorganen ist
ehrenamtlich. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder der Vereinsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(2)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(3)
Im Interesse des Vereins entstehende Barauslagen pp.
können dem Mitglied erstattet werden. Hierüber
entscheidet je nach Einzelfall der Vorstand.
III. Mitgliedschaft zum
Verein
§ 17 Arten der
Mitgliedschaft
(1)
Der Verein besteht aus aktiven, fördernden und
Ehrenmitgliedern.
(2)
Aktives Mitglied kann jeder werden.
(3)
Jede natürliche und juristische Person kann als
förderndes Mitglied dem Judo-Club beitreten.
(4) Zu Ehrenmitgliedern kann
der
Verein auf Vorschlag des Vorstandes oder wenigstens eines Drittels der
Vereinsmitglieder Personen ernennen, die sich in besonderer Weise
Verdienste um den Verein erworben haben.
Hierzu
ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 18 Aufnahme in
den Verein
(1)
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in schriftlicher
Form an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet
der geschäftsführende Vorstand. Die Aufnahme ist mit
dem 1. des Quartals zu beschließen, in dem die um Aufnahme
bittende Person erstmals am Training teilnimmt. Bei fördernden
Mitgliedern beginnt die Mitgliedschaft mit dem 1. des Quartals, das dem
Monat der Antragstellung folgt.
(2)
Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist dem Antragsteller dies
schriftlich bekannt zu geben. Die Gründe, die zur Ablehnung
geführt haben, sollen ihm mitgeteilt werden.
(3)
Gegen die Nichtaufnahme durch den Vorstand kann innerhalb
einer Frist von acht Tagen nach Erteilung des Ablehnungsbescheides
Widerspruch erhoben werden. Dies hat in schriftlicher Form zu
geschehen. In diesem Fall entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung über die Aufnahme.
§ 19
Aufnahmegebühr
(1)
Der Eintritt in den Verein ist gebührenpflichtig.
Die Höhe der Aufnahmegebühr ist von der
Mitgliederversammlung alljährlich neu festzulegen. Der
Vorstand kann in sozialen Härtefällen auf Antrag die
Gebühr ermäßigen oder erlassen.
(2)
Ein sozialer Härtefall ist dann gegeben, wenn die
Zahlung der festgesetzten Aufnahmegebühr für das
Mitglied an dessen wirtschaftlichen Verhältnissen gemessen (
insbesondere an Einkommen und Vermögen ) unter
Berücksichtigung der im Bundessozialhilfegesetz festgesetzten
Mindestregelsätze eine besondere Härte bedeutet.
§ 20
Erlöschen
der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder
Ausschluss.
(2) Der Austritt ist nur am
Ende eines
jeden Kalendervierteljahres zulässig. Er ist schriftlich
mindestens vier Wochen vor Ablauf des Kalendervierteljahres
gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bei Mitgliedern,
die das 16. Lebensjahr vollendet haben, muss die Mitgliedschaft
mindestens ein halbes Jahr bestanden haben.
(3)
Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes kann erfolgen,
1.
wegen Verstoßes gegen
satzungsmäßige Bestimmungen,
2. wegen schweren
Verstoßes gegen die bestehende
Rechtsordnung,
3. wegen
schweren Verstoßes gegen
vereinsmäßige Interessen sowie unsportlichen
Verhaltens,
4. wegen
Nichtzahlung von zwei aufeinanderfolgenden
Vierteljahresbeiträgen.
Über
den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende
Vorstand.
(4)
Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von acht
Tagen nach Bekanntgabe schriftlich beim Vorstand Einspruch eingelegt
werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruht die
Mitgliedschaft. § 6 bleibt unberührt.
§ 21 Beitragshebung
(1)
Die Beiträge sind alljährlich durch die
Mitgliederversammlung neu festzusetzen. Daneben können
außerordentliche Beiträge durch den
geschäftsführenden Vorstand erhoben werden. Der
Höchstbetrag des außerordentlich festsetzbaren
Betrages ist alljährlich durch die Mitgliederversammlung zu
beschließen.
(2)
Die Beiträge sind vierteljährlich am
15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten. Die
Zahlungspflicht beginnt mit dem 1. Tag des Quartals, in dem das
Mitglied in den Verein aufgenommen wird und endet mit dem letzten Tag
des Quartals, in dem das Mitglied aus dem Verein ausscheidet.
(3)
In sozialen Härtefällen kann der
Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen. Die
Bestimmungen des § 19 (2) finden entsprechende Anwendung.
IV. Allgemeine Bestimmungen
§ 22
Kassenprüfer
Die
Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei vom Vorstand
vorgeschlagene und von der Mitgliederversammlung bestätigte
Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes. Zu
Kassenprüfern können Mitglieder vorgeschlagen werden,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 23 Änderungs-
und Verbesserungsvorschläge
(1)
Jedes Vereinsmitglied besitzt das Recht,
Änderungs- und Verbesserungsvorschläge an den
Vorstand oder den Trainerausschuss zu richten.
(2)
Die beiden Vereinsorgane sind verpflichtet, im Rahmen
ihrer satzungsgemäß festgelegten Funktionen
über die Vorschläge zu beraten und zu
beschließen.
§ 24 Haftung
Der
Verein oder einzelne Mitglieder haften nicht für
Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der
Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtung
und Geräten des Vereins oder bei Sportveranstaltungen
erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen
gedeckt sind.
§ 25
Vereinsauflösung
Die
Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck
einberufene Mitgliederversammlung mit Neunzehntel-Stimmenmehrheit
sämtlicher Vereinsmitglieder, sofern diese mit ihren
Beitragszahlungen nicht im Rückstand sind, beschlossen werden.
Die
Abstimmung über die Auflösung ist namentlich
vorzunehmen.
§ 26
Vereinsvermögen
Bei
Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des
Vereins der Stadt Paderborn zu, mit der Auflage, es
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
Rahmen der Pflege des Sports zu verwenden.
§ 27
Satzungsänderungen
Zu
einem Beschluss, der die Änderung der Satzung
enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ( § 7 (1) ). Zur
Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 28 Kosten der
laufenden
Geschäftsführung
Ausgaben
für Materialien, die zur Führung der laufenden
Geschäfte des Vereins erforderlich sind, bedürfen
nicht für jeden Einzelfall der Zustimmung des
geschäftsführenden Vorstandes. Der
geschäftsführende Vorstand hat wenigstens einmal in
jedem Jahr eine Höchstsumme festzusetzen, die in Bezug auf
diese Regelung nicht überschritten werden darf.
Diese
Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Judo-Club
Schloß Neuhaus am 02.04.1977 beschlossen.
| Datum: | Geänderte Paragraphen: | Art der Änderung: |
| 19.05.78 | § 8 / § 9(1) / § 8(4) | geändert / gestrichen |
| 19.05.82 | § 8 | geändert |
| 11.04.86 | § 9(1) | geändert |
| 12.06.92 | § 7(4) | geändert |
| 26.02.93 | § 1(1) / § 2 / § 3 / § 7(3) / § 8 | geändert |
| 26.02.93 | § 8(3f) / § 8(6) | eingefügt |
| 26.02.93 | § 9(3) / § 10 / § 16 (1) / § 17 (2) | geändert |
| 26.02.93 | § 18(1) / § 20(2) / § 21(2,3) / § 22 | geändert |
| 18.04.94 | § 18(3) | geändert / eingefügt |
| 17.03.97 | § 7(1) | geändert |
| 23.03.98 | § 1(3) | geändert |
| 22.03.99 | § 7(4) / § 8(3,4) | geändert / eingefügt |
| 30.03.01 | § 8(3) | geändert |
