Unsere Satzung

Aktuelle Fassung vom 01.10.2018

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

(1) Der Verein trägt den Namen “Judo-Club Schloß Neuhaus”. Sein Sitz befindet sich in Paderborn-Schloß Neuhaus. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Paderborn eingetragen.

(2) Der Judo-Club Schloß Neuhaus ist Mitglied des Nordrhein-Westfälischen Judo-Verbandes. Daraus ergibt sich seine Mitgliedschaft im Deutschen Judo-Bund.

(3) Der Verein trägt das folgende Wahrzeichen:

(4) Der Judo-Club Schloß Neuhaus verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Aufgabe ist die Ausübung und Pflege des Sports, insbesondere des Judo-Sports. Dies geschieht in der Erkenntnis, dass Sport, insbesondere Judo, die seelisch-geistige Entwicklung des Menschen positiv beeinflusst und zur Erhaltung der Gesundheit sowie zur Steigerung der körperlichen Leistungs- und Widerstandsfähigkeit unentbehrlich ist. Der Verein fördert den Leistungssport. Ebenfalls gehört es zu einem erklärten Ziel, den menschlichen Kontakt und das menschliche Verständnis untereinander auf der Grundlage des Sports zu intensivieren.

§ 2 Unabhängigkeit

Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

II. Organe des Vereins

§ 3

Der Judo-Club Schloß Neuhaus besteht organisatorisch aus den folgenden drei funktionsfähigen Organen:

1. der Mitgliederversammlung, 
2. dem Vorstand, 
3. dem Trainerausschuss.

§ 4 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal in zwei Kalenderjahren vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform (E-Mail, Fax oder schriftlich) unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Außerdem soll die Einladung durch Veröffentlichung im „Westfälischen Volksblatt“ und in der „Neuen Westfälischen“ den Mitgliedern bekannt gemacht werden.

(2) Die Organisation der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.

(3) Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende des Vorstandes, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes fungieren als Beisitzer, wobei einer der Beisitzer die Protokollführung zu übernehmen hat.

(4) Bei Neuwahl des Vorstandes übernimmt das älteste anwesende Vereinsmitglied, das sich nicht zur Wahl stellt, den Vorsitz.

§ 5 Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung in der ordentlichen Mitgliederversammlung sind in folgender Reihenfolge:

1. Tätigkeitsbericht des Vorstandes,

2. Finanzbericht des Kassenwartes mit einem Rückblick

auf das vergangene, einem Überblick über das laufende und einem Ausblick auf das kommende Geschäftsjahr,

3. Vorliegende Anträge,

4. Verschiedenes,

5. Wahlen, soweit sie erforderlich sind.

§ 6 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand verlangt.

(2) Die Einberufung hat unverzüglich, mindestens jedoch innerhalb einer Frist von vier Wochen, nachdem die Voraussetzungen für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gegeben sind, zu erfolgen.

§ 7 Beschlussverfahren

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher, bei Satzungsänderung mit einer zweidrittel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Jede frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(2) Alle Anträge auf Beschlussfassung sind mindestens 14 Tage vorher beim Vorstand in schriftlicher Form einzureichen. Über nach Ablauf dieser Frist gestellte Anträge kann nur beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit des betreffenden Antrages mit einfacher Stimmenmehrheit anerkennt.

(3) Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Vereinsmitglied dies verlangt.

(4) Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 14. Lebensjahr erreicht haben.

(5) Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer, den Vorsitz-führenden und seinen Beisitzer zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende des Vereins. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis übt der 2. Vorsitzende seine Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder mit dessen Einvernehmen aus.

(2) Alle Vereinsangelegenheiten, die nicht satzungsgemäß anderen Stellen übertragen sind, werden durch den geschäftsführenden Vorstand geregelt.

(3) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Kassenwart

(4) Der Vorstand ernennt einen Verantwortlichen für Marketing und Sponsoring, einen Jugend- und Sozialwart sowie einen Sportlichen Leiter. Sollten die ernannten Personen längerfristig ihre Aufgaben nicht wahrnehmen können, ernennt der Vorstand einen kommissarischen Vertreter. Dieser bleibt im Amt, bis der Jugend- und Sozialwart, der Pressewart oder der Sportliche Leiter seine Aufgaben wieder wahrnehmen kann, längstens bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

(5) Der geschäftsführende Vorstand ist von seinem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2.Vorsitzenden einzuberufen, sobald die Geschäftslage es erfordert. Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald die Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder festgestellt werden kann.

(6) Die Jugendgruppe im Judo-Club Schloß Neuhaus führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung, der Ordnung und der Beschlüsse des Vereins und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Jugendvertretung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Die Jugendvertretung ist für ihre Beschlüsse gegenüber der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Das Weitere regelt die Jugendsatzung.

§ 9 Wahl der Mitglieder des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Im ersten Wahlgang gilt der als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit sind so viele weitere Wahlgänge durchzuführen, bis einer der Kandidaten die einfache Mehrheit erhält.

§ 10 Verträge und Abmachungen

Verträge und Abmachungen, die den Verein verpflichten, bedürfen der Unterschrift eines der Vorsitzenden. Im Innenverhältnis bedürfen derartige Verträge und Abmachungen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Nach Außen bedeutet diese Bestimmung keine Beschränkung der Vertragsvollmacht gegenüber Dritten.

§ 11 Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern

Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Wahlperiode aus dem Vorstand aus, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ein neues Mitglied für den Rest der Wahlperiode in den Vorstand wählt. Die Bestimmung beschränkt sich auf den geschäftsführenden Vorstand.

§ 12 Trainerausschuss

(1) Sind für den Verein mehrere Trainer tätig, so bilden diese automatisch einen Trainerausschuss. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden jährlich durch die Ausschussangehörigen gewählt.

(2) Der Trainerausschuss ist mindestens einmal in jedem Vierteljahr durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter einzuberufen.

(3) Dem Trainerausschuss obliegen folgende Funktionen:

1. Entscheidung über Trainingstechniken,

2. regelmäßiger Erfahrungsaustausch.

§ 13 Stimmabgabe

Bei Abstimmungen im geschäftsführenden Vorstand und im Trainerausschuss gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzführenden den Ausschlag. Ansonsten wird, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit abgestimmt.

§ 14 Sitzungsniederschriften

Über alle Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften anzufertigen. Beschlüsse sind darin wörtlich aufzunehmen. Die Niederschriften sind vom jeweiligen Vorsitzführenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. § 7 (5) bleibt unberührt.

§ 15 Bekanntmachung der Beschlüsse

Alle gefassten Beschlüsse der drei Vereinsorgane sind zwei Wochen nach Beschlussfassung durch Rundschreiben oder Aushang den Vereinsmitgliedern bekannt zu geben. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die nach Feststellung des beschließenden Organs zum Wohle des Vereins vertraulich zu behandeln sind.

§ 16 Verwendung der Vereinsmittel und Barauslagen

(1) Die Tätigkeit in den Vereinsorganen ist ehrenamtlich. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Im Interesse des Vereins entstehende Barauslagen pp. können dem Mitglied erstattet werden. Hierüber entscheidet je nach Einzelfall der Vorstand.

III. Mitgliedschaft zum Verein

§ 17 Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern.

(2) Aktives Mitglied kann jeder werden.

(3) Jede natürliche und juristische Person kann als förderndes Mitglied dem Judo-Club beitreten.

(4) Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein auf Vorschlag des Vorstandes oder wenigstens eines Drittels der Vereinsmitglieder Personen ernennen, die sich in besonderer Weise Verdienste um den Verein erworben haben. Hierzu ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 18 Aufnahme in den Verein

(1) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Aufnahme ist mit dem 1. des Quartals zu beschließen, in dem die um Aufnahme bittende Person erstmals am Training teilnimmt. Bei fördernden Mitgliedern beginnt die Mitgliedschaft mit dem 1. des Quartals, das dem Monat der Antragstellung folgt.

(2) Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist dem Antragsteller dies schriftlich bekannt zu geben. Die Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, sollen ihm mitgeteilt werden.

(3) Gegen die Nichtaufnahme durch den Vorstand kann innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Erteilung des Ablehnungsbescheides Widerspruch erhoben werden. Dies hat in schriftlicher Form zu geschehen. In diesem Fall entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Aufnahme.

§ 19 Aufnahmegebühr

(1) Der Eintritt in den Verein ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Aufnahmegebühr ist von der Mitgliederversammlung alljährlich neu festzulegen. Der Vorstand kann in sozialen Härtefällen auf Antrag die Gebühr ermäßigen oder erlassen.

(2) Ein sozialer Härtefall ist dann gegeben, wenn die Zahlung der festgesetzten Aufnahmegebühr für das Mitglied an dessen wirtschaftlichen Verhältnissen gemessen (insbesondere an Einkommen und Vermögen) unter Berücksichtigung der im Bundessozialhilfegesetz festgesetzten Mindestregelsätze eine besondere Härte bedeutet.

§ 20 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist nur am Ende eines jeden Kalendervierteljahres zulässig. Er ist schriftlich mindestens vier Wochen vor Ablauf des Kalendervierteljahres gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bei Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, muss die Mitgliedschaft mindestens ein halbes Jahr bestanden haben.

(3) Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes kann erfolgen,

1. wegen Verstoßes gegen satzungsmäßige Bestimmungen,

2. wegen schweren Verstoßes gegen die bestehende Rechtsordnung,

3. wegen schweren Verstoßes gegen vereinsmäßige Interessen sowie unsportlichen Verhaltens,

4. wegen Nichtzahlung von zwei aufeinanderfolgenden Vierteljahresbeiträgen.

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(4) Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Bekanntgabe schriftlich beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. § 6 bleibt unberührt.

§ 21 Beitragshebung

(1) Die Beiträge sind alljährlich durch die Mitgliederversammlung neu festzusetzen. Daneben können außerordentliche Beiträge durch den geschäftsführenden Vorstand erhoben werden. Der Höchstbetrag des außerordentlich festsetzbaren Betrages ist alljährlich durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.

(2) Die Beiträge sind vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem 1. Tag des Quartals, in dem das Mitglied in den Verein aufgenommen wird und endet mit dem letzten Tag des Quartals, in dem das Mitglied aus dem Verein ausscheidet.

(3) In sozialen Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen. Die Bestimmungen des § 19 (2) finden entsprechende Anwendung.

IV. Allgemeine Bestimmungen

§ 22 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei vom Vorstand vorgeschlagene und von der Mitgliederversammlung bestätigte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes. Zu Kassenprüfern können Mitglieder vorgeschlagen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 23 Änderungs- und Verbesserungsvorschläge

(1) Jedes Vereinsmitglied besitzt das Recht, Änderungs- und Verbesserungsvorschläge an den Vorstand oder den Trainerausschuss zu richten.

(2) Die beiden Vereinsorgane sind verpflichtet, im Rahmen ihrer satzungsgemäß festgelegten Funktionen über die Vorschläge zu beraten und zu beschließen.

§ 24 Haftung

Der Verein oder einzelne Mitglieder haften nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtung und Geräten des Vereins oder bei Sportveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 25 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, sofern diese mit ihren Beitragszahlungen nicht im Rückstand sind, beschlossen werden. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

§ 26 Vereinsvermögen

Bei Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Paderborn zu, mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Pflege des Sports zu verwenden.

§ 27 Satzungsänderungen

Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich (§ 7 (1)). Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 28 Kosten der laufenden Geschäftsführung

Ausgaben für Materialien, die zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins erforderlich sind, bedürfen nicht für jeden Einzelfall der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand hat wenigstens einmal in jedem Jahr eine Höchstsumme festzusetzen, die in Bezug auf diese Regelung nicht überschritten werden darf.

§ 29 Ehrungen

In Ergänzung zu §17(4) können Vereinsmitglieder auf Vorschlag der Vereinsorgane vom Vorstand geehrt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Judo-Club Schloß Neuhaus am 02.04.1977 beschlossen.

Seitdem wurden folgende Änderungen beschlossen:

Datum: Geänderte Paragraphen: Art der Änderung:
19.05.78 § 8 / § 9(1) / § 8(4) geändert / gestrichen
19.05.82§ 8 geändert
11.04.86§ 9(1) geändert
12.06.92 § 7(4) geändert
26.02.93 § 1(1) / § 2 / § 3 / § 7(3) / § 8 geändert
26.02.93 § 8(3f) / § 8(6) eingefügt
26.02.93 § 9(3) / § 10 / § 16 (1) / § 17 (2) geändert
26.02.93 § 18(1) / § 20(2) / § 21(2,3) / § 22 geändert
18.04.94 § 18(3) geändert / eingefügt
17.03.97
§ 7(1) geändert
23.03.98 § 1(3) geändert
22.03.99 § 7(4) / § 8(3,4) geändert / eingefügt
30.03.01 § 8(3) geändert
29.03.04 § 29 eingefügt
17.06.18 § 4(1) / § 8(3) / § 8(3,4) geändert
01.10.18 § 4(1) / §7(1) / §9(1) geändert
01.03.24§16(1), §25(1), §26(1)geändert